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Ein Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind. Der Ausweis wird vom Versorgungsamt bzw. einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt.

Die Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) geregelt.[1] Ein Ausweis wird erst ab einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ausgestellt.

Funktion


Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderung bei der Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer Behinderung per Gesetz oder sonst zustehen, etwa der besondere arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, der Anspruch auf den Zusatzurlaub, Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens oder vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.

Die ausstellende Behörde (z. B. das Versorgungsamt) vermerkt auf dem Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf der Gültigkeit des Ausweises (sofern nicht „unbefristet gültig“ bescheinigt ist) sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.

Der Grad der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100 angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.

In dem Schwerbehindertenausweis wird im Unterschied zu dem Bescheid, mit dem die Feststellung des Behinderungsgrades bekannt gegeben wird (Feststellungs-bescheid), nicht angegeben, auf welchen Funktionsstörungen die Behinderung beruht.

Ist die Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen, reicht es, den Ausweis vorzulegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann, was manche Arbeitgeber nicht wissen oder nicht beachten, nicht verlangt werden.


Der Ausweis kann folgende Merkzeichen aufweisen

aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung  
H =  Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Bl = Blind  
Gl = Gehörlos     
RF = Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
B = Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung 
      öffentlicher Verkehrsmittel          
G = Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr


Quelle: www.wikipedia.de