Ein
Schwerbehindertenausweis ist ein in Deutschland bundeseinheitlicher Nachweis
über den Status als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und
weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von
Rechten und Nachteilsausgleichen sind. Der Ausweis wird vom Versorgungsamt bzw.
einer anderen nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag ausgestellt.
Die
Gestaltung des Ausweises ist in der Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) geregelt.[1] Ein Ausweis wird erst ab einem festgestellten Grad der
Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ausgestellt.
Funktion
Der
Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis der Schwerbehinderung bei der
Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Menschen mit einer
Behinderung per Gesetz oder sonst zustehen, etwa der besondere
arbeitsrechtliche Kündigungsschutz, der Anspruch auf den Zusatzurlaub,
Vergünstigungen bei der Besteuerung des Einkommens oder vergünstigte oder
unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn.
Die
ausstellende Behörde (z. B. das Versorgungsamt) vermerkt auf dem
Schwerbehindertenausweis den festgestellten Grad der Behinderung, den Ablauf
der Gültigkeit des Ausweises (sofern nicht „unbefristet gültig“ bescheinigt
ist) sowie weitere gesundheitliche Merkmale in Form von Merkzeichen.
Der Grad
der Behinderung wird als ganze, auf 10 gerundete Zahl im Bereich von 50 bis 100
angegeben. Darüber hinaus enthält der Ausweis unter Umständen auf der Rückseite
eine Historie, weist also aus, ab wann einzelne Feststellungen zum GdB und zu
den Nachteilsausgleichen nachgewiesen sind.
In
dem Schwerbehindertenausweis wird im Unterschied zu dem Bescheid, mit dem die
Feststellung des Behinderungsgrades bekannt gegeben wird (Feststellungs-bescheid),
nicht angegeben, auf welchen Funktionsstörungen die Behinderung beruht.
Ist die
Schwerbehinderteneigenschaft nachzuweisen, reicht es, den Ausweis vorzulegen.
Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann, was manche Arbeitgeber nicht
wissen oder nicht beachten, nicht verlangt werden.
Der Ausweis kann
folgende Merkzeichen aufweisen
aG = Außergewöhnliche Gehbehinderung
H = Hilflos im Sinne des
Einkommensteuergesetzes Bl = Blind
Gl = Gehörlos
RF = Ermäßigung des Rundfunkbeitrags B = Berechtigung zur Mitnahme einer
Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
G = Erhebliche Beeinträchtigung der
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr